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Ökobau Glossar E

 Erneuerbare-Energien-Gesetz


Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Kurztitel Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Während sich das EEG in Bezug auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien als „ausgesprochen erfolgreich“ erwies[1], werden dessen ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte wie Ausnahmeregelungen für die Industrie kontrovers diskutiert.

Ziele, Prinzip und Struktur: Es soll gemäß Legaldefinition (§ 1 Abs. 1 EEG) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern (Internalisierung externer Kosten), fossile Energieressourcen schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern.

Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 % erhöht werden, auf 50 % bis 2030, auf 65 % bis 2040 und auf 80 % bis 2050 steigen (§ 1 Abs. 2 EEG). Nach der Einführung des EEG im Jahr 2000 ist das Gesetz 2004 und 2009 durch Neufassungen angepasst worden. 2011 sind umfassende Novellierungen beschlossen worden, die überwiegend 2012 in Kraft getreten sind, so dass die aktuelle Gesetzesfassung kurz als „EEG 2012“ bezeichnet wird.

Zwei Grundzüge sind zum Erreichen der Ziele gesetzlich verankert:

  • die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien,
  • feste Vergütungssätze für den eingespeisten Strom.

Der zu einer EEG-Anlage nächstgelegene Stromnetzbetreiber ist zu deren Anschluss und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes verpflichtet (§ 8 Abs. 1 EEG). Die Zahlung der festgelegten Vergütung ist im gleichen Paragrafen grundsätzlich als gesetzliches Schuldverhältnis verankert und darf nicht vom Abschluss eines separaten Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber abhängig gemacht werden (sogenanntes Koppelungsverbot nach § 4 Abs. 1 EEG). Von den Bestimmungen des EEG darf nicht abgewichen werden, soweit nicht ausdrücklich dort vorgesehen (ebenfalls § 4 EEG).

Die Vergütungssätze sind mit Laufzeiten von 20 Jahren nach Technologien und Standorten differenziert und sollen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen (Grundsatz § 21, Vergütungssätze für die jeweiligen Technologien §§ 23 bis 32 EEG). Der festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz, so dass durch diese stetige Degression für später errichtete Anlagen ein Kostendruck als Verbesserungsanreiz geweckt wird: Anlagen sollen effizienter und kostengünstiger hergestellt werden, um langfristig auch ohne Hilfen am Markt bestehen zu können (Höhe und Entwicklung s. Vergütungssätze).

Nach EEG wird die Erzeugung von Strom aus folgenden erneuerbaren Energien gefördert
(§ 3 Nr. 3 EEG):
  • Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
  • Windenergie,
  • solarer Strahlungsenergie (zum Beispiel Photovoltaik),
  • Geothermie,
  • Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.

Außerdem wird die Stromerzeugung aus Grubengas gefördert, das eine fossile Energiequelle darstellt.

Die Regelungen des EEG ziehen Ausgleichsbedarf auf zwei Ebenen nach sich:
  • Ausgleich der regional und saisonal unterschiedlichen Stromerzeugung,
  • Ausgleich der Kosten.

Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist regional und saisonal unterschiedlich, so dass zwischen den Netzbetreibern eine bundesweite Ausgleichsregelung erforderlich ist (§§ 34 bis 36 EEG). Diese sog. „bundesweite Wälzung“ wurde bis 2010 als physikalische Durchleitung des EEG-Stroms über die Verteilnetzbetreiber zu den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern und von dort weiter zu den Letztverbrauchern betrieben, so dass sich ein fünfstufiges Wälzungssystem ergab.

Mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom Mai 2009 ist das Verfahren grundlegend geändert worden: EEG-Strom wird zu den Übertragungsnetzbetreibern durchgeleitet, von ihnen gemäß Vorgaben vergütet und an der Strombörse im Spotmarkt vermarktet. Die Möglichkeiten zur Direktvermarktung des EEG-Stroms sind im EEG 2012 mit dem Marktprämienmodell erweitert worden.

Der weitere Ausgleichsbedarf ergibt sich für die Kosten, die als Differenz zwischen den Erlösen für den EEG-Strom und den festgelegten Vergütungssätzen entstehen (§ 21 EEG). Dieser Betrag wird als EEG-Umlage bezeichnet und von den Endverbrauchern gezahlt. Für die Ermittlung der EEG-Umlage sind seit 2010 nach Einführung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) die vier bundesweiten Übertragungsnetzbetreiber zuständig. Die Höhe der einzelnen Beträge wird jährlich zum 15. Oktober in einer Prognose für das folgende Jahr ermittelt und im laufenden Geschäftsbetrieb durch Kontoabgleich Ende September ausgeglichen.
Das EEG sieht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch sowie für Schienenbahnen Ausnahmeregelungen von der EEG-Umlage vor, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, „soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist“ (§ 40 EEG mit Einzelregelungen §§ 41 bis 44). Mit dem EEG 2012 ist die Grenze für Ausnahmeerteilungen auf 1 GWh/a Jahresstromverbrauch (vorher 10 GWh/a) deutlich gesenkt worden (Einzelheiten s. Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen).


Im EEG sind ferner Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten geregelt (§ 45 EEG mit Einzelregelungen §§ 45 bis 52) sowie Herkunftsnachweis, Doppelvermarktungsverbot, Rechtsschutz und behördliche Verfahren (§§ 55 bis 63). Das Gesetz endet mit umfangreichen Verordnungsermächtigungen im § 64 mit 8 zugehörigen (Buchstaben)-Paragrafen, der Vorgabe zum Erfahrungsbericht (§ 65) sowie umfangreichen Übergangsbestimmungen (§ 66 EEG).

Bei der Erarbeitung des Gesetzes in der ersten Fassung von 2000 waren die Abgeordneten Michaele Hustedt, Hans-Josef Fell (beide B90/Grüne), Hermann Scheer und Dietmar Schütz (beide SPD) maßgeblich beteiligt. Im Renewables 2013 Global Status Report kommt die international besetzte Forschungsgruppe REN21 zu dem Ergebnis, dass es in 127 Ländern der Welt Instrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energie gibt, darunter als gängigstes Instrument die Einspeisevergütung, die in 71 Ländern und 28 Bundesstaaten praktiziert wird.

Seit Einführung des EEG im Jahr 2000 ist die Strommenge, die nach EEG vergütet wird, um das 10-fache auf 103.000 GWh/a im Jahr 2011 gestiegen – dem aktuellen bilanzierten Jahr (Stand Dez. 2012). Damit wurden circa 5/6 der in diesem Jahr aus regenerativen Quellen erzeugten elektrischen Energie (123.186 GWh) nach EEG vergütet. Der größte Anteil mit 46 % stammt aus Windkraft (onshore), gefolgt von Biomasse mit 31 % und Photovoltaik mit rd. 15 %. Für Vergütungszahlungen sind 2011 für Strom aus Windkraft (onshore) 3,3 Mrd. €, für Strom aus Biomasse 4,3 Mrd. € und für Photovoltaik-Strom 5,1 Mrd. € an die Anlagenbetreiber geflossen. Die durchschnittliche Vergütung für EEG-Strom lag 2011 bei 16,3 Cent/kWh (siehe Abschnitt Zahlen zum EEG). Von diesen Aufwendungen sind die Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms in Höhe von 4,4 Mrd. € für 2011 abzuziehen, entsprechend 4,3 Cent/kWh.


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